ÄNDERUNGEN DER ABSONDERUNGSREGELUNGEN FÜR KONTAKTPERSONEN IN KITAS

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Folgende Regelungen gelten ab 29. Januar 2022

Regelbetrieb in Kindertagesstätten, § 15 Absatz 1 der 30. CoBeLVO

Um den Regelbetrieb aufrechtzuerhalten, können in den Einrichtungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Organisatorische Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen insbesondere in den Kernzeiten, d. h. wenn viele Kinder gleichzeitig in der Einrichtung anwesend sind. Dabei müssen die so geschaffenen eingegrenzten Betreuungskohorten nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen. In Randzeiten, in denen nur wenige Kinder in den Kitas sind, ist die vollständige Trennung der Betreuungskohorten gegebenenfalls in einigen Fällen aus organisatorischen oder anderen Gründen nicht uneingeschränkt möglich. Dennoch werden so insgesamt Kontakte reduziert. Im Notfall wird außerdem die Möglichkeit eröffnet, zugunsten der Umsetzung der oben dargestellten organisatorischen Maßnahmen das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten einzuschränken. Die Ausgestaltung der organisatorischen Maßnahmen muss innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) erfolgen. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern.

Sollte trotz nachvollziehbarer und ernsthafter Bemühungen aller Beteiligten vor Ort keine Einigkeit erzielt werden, kann der Träger die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 1 der Corona-BekämpfungsVO treffen. In diesem Fall ist unbedingt vorab eine Absprache mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung notwendig.

Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita

Landesregelungen in der Absonderungsverordnung vom 28. Januar
2022

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege auf, haben sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen weiterhin unverzüglich abzusondern. Dies gilt laut § 3 Abs. 2 der am 29. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ (Absonderungsverordnung).

Die Absonderung kann mittels eines durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests beendet werden.

NEU: Die Testung kann in Abweichung von § 2 Abs. 5 und 6 AbsonderungsVO (Regelungen für „normale“ enge Kontaktpersonen) am ersten Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person vorgenommen werden. Bei Vorliegen des Nachweises über das negative Testergebnis ist die Absonderung unverzüglich beendet.

Die Absonderung endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses.

  • Die Einrichtungen können jedoch – soweit dies organisatorisch notwendig ist – das Wiederbetreten der Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege auf den ersten Tag nach der Durchführung des Testes festsetzen. Dies soll den Trägern ermöglichen, ggf. organisatorisch herausfordernde untertägige – von den üblichen Bringzeiten abweichende – Betreuungsbeginne zu verhindern.
  • Ist der Test zur jeweiligen „Freitestung“ aber zeitlich vor Beginn des Betreuungstages, der dem Tag des letzten Kontaktes mit der positiv getesteten Person folgt, durchgeführt worden und liegt das negative Testergebnis zum Betreuungsbeginn (d.h. zur vereinbarten Bringzeit) vor, kann die Einrichtung natürlich besucht werden. Hier entstehen ja insoweit keine besonderen organisatorischen Herausforderungen, da das Kind zu den regulären Zeiten in die Einrichtung gebracht wird.
  • Soweit die Einrichtung für den Tag nach dem letzten Kontakt der Kinder/des Personals mit der positiv getesteten Person ein Angebot zur Testung mittels durch geschultes Personal vorgenommener Testungen vor Ort und vor dem Wiederbetreten der Einrichtung ermöglicht, ist auch dies zulässig.

Der Regelungstext im § 3 Abs. 2 der AbsonderungsVO lautet wie folgt:

„Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege besteht für die positiv getestete Person die Pflicht zur Absonderung. Die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte und sonstige Betreuungspersonen haben sich ebenfalls unverzüglich abzusondern. Für die Beendigung der Absonderung nach Satz 2 gilt § 2 Abs. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 2 bereits am Tag, der auf den letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person folgt, vorgenommen werden darf. Der Nachweis über das negative Testergebnis zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests des positiv getesteten Primärfalls auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Das Nähere zur organisatorischen Umsetzung in den Einrichtungen regelt ein entsprechendes Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Zu allen hier aufgeführten Neuerungen/ Hinweisen finden Sie hier weiterführende Informationen in den FAQ des Ministeriums für Bildung, die regelmäßig aktualisiert werden.

Weiter gilt wie bisher: Der Nachweis über das negative Testergebnis ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests der positiv getesteten Person aufzubewahren und auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Hinweis: Wird stattdessen ein negatives Testergebnis eines PCR-Testes vorgelegt, so ist auch dieses natürlich zu akzeptieren.

Wird kein Test durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführt, können die Betroffenen nach Ablauf von 10 Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen.

Hinweis für Geschwisterkinder: Geschwisterkinder sind Hausstandsangehörige i.S.d. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 AbsonderungsVO. Die Regeln für Haushaltsangehörige gelten daher entsprechend. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/absonderung-und-quarantaeneregelungen/.

Hinweis für Hort-Kinder: Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann das Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der AbsonderungsVO weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Wenn die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden. Tritt ein Infektionsfall in der Hortbetreuung auf, gelten die Absonderungsregeln für Kindertagesstätten wie oben beschrieben.