ÄNDERUNGEN DER ABSONDERUNGSREGELUNGEN FÜR KONTAKTPERSONEN IN KITAS

Corona

Folgende Regelungen gelten ab 29. Januar 2022

Regelbetrieb in Kindertagesstätten, § 15 Absatz 1 der 30. CoBeLVO

Um den Regelbetrieb aufrechtzuerhalten, können in den Einrichtungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Organisatorische Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen insbesondere in den Kernzeiten, d. h. wenn viele Kinder gleichzeitig in der Einrichtung anwesend sind. Dabei müssen die so geschaffenen eingegrenzten Betreuungskohorten nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen. In Randzeiten, in denen nur wenige Kinder in den Kitas sind, ist die vollständige Trennung der Betreuungskohorten gegebenenfalls in einigen Fällen aus organisatorischen oder anderen Gründen nicht uneingeschränkt möglich. Dennoch werden so insgesamt Kontakte reduziert. Im Notfall wird außerdem die Möglichkeit eröffnet, zugunsten der Umsetzung der oben dargestellten organisatorischen Maßnahmen das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten einzuschränken. Die Ausgestaltung der organisatorischen Maßnahmen muss innerhalb der Einrichtungen im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) erfolgen. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern.

Sollte trotz nachvollziehbarer und ernsthafter Bemühungen aller Beteiligten vor Ort keine Einigkeit erzielt werden, kann der Träger die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 1 der Corona-BekämpfungsVO treffen. In diesem Fall ist unbedingt vorab eine Absprache mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung notwendig.

Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita

Landesregelungen in der Absonderungsverordnung vom 28. Januar
2022

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege auf, haben sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen weiterhin unverzüglich abzusondern. Dies gilt laut § 3 Abs. 2 der am 29. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ (Absonderungsverordnung).

Die Absonderung kann mittels eines durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests beendet werden.

NEU: Die Testung kann in Abweichung von § 2 Abs. 5 und 6 AbsonderungsVO (Regelungen für „normale“ enge Kontaktpersonen) am ersten Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person vorgenommen werden. Bei Vorliegen des Nachweises über das negative Testergebnis ist die Absonderung unverzüglich beendet.

Die Absonderung endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses.

  • Die Einrichtungen können jedoch – soweit dies organisatorisch notwendig ist – das Wiederbetreten der Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege auf den ersten Tag nach der Durchführung des Testes festsetzen. Dies soll den Trägern ermöglichen, ggf. organisatorisch herausfordernde untertägige – von den üblichen Bringzeiten abweichende – Betreuungsbeginne zu verhindern.
  • Ist der Test zur jeweiligen „Freitestung“ aber zeitlich vor Beginn des Betreuungstages, der dem Tag des letzten Kontaktes mit der positiv getesteten Person folgt, durchgeführt worden und liegt das negative Testergebnis zum Betreuungsbeginn (d.h. zur vereinbarten Bringzeit) vor, kann die Einrichtung natürlich besucht werden. Hier entstehen ja insoweit keine besonderen organisatorischen Herausforderungen, da das Kind zu den regulären Zeiten in die Einrichtung gebracht wird.
  • Soweit die Einrichtung für den Tag nach dem letzten Kontakt der Kinder/des Personals mit der positiv getesteten Person ein Angebot zur Testung mittels durch geschultes Personal vorgenommener Testungen vor Ort und vor dem Wiederbetreten der Einrichtung ermöglicht, ist auch dies zulässig.

Der Regelungstext im § 3 Abs. 2 der AbsonderungsVO lautet wie folgt:

„Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege besteht für die positiv getestete Person die Pflicht zur Absonderung. Die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren pädagogische Fachkräfte und sonstige Betreuungspersonen haben sich ebenfalls unverzüglich abzusondern. Für die Beendigung der Absonderung nach Satz 2 gilt § 2 Abs. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 2 bereits am Tag, der auf den letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person folgt, vorgenommen werden darf. Der Nachweis über das negative Testergebnis zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests des positiv getesteten Primärfalls auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen. Das Nähere zur organisatorischen Umsetzung in den Einrichtungen regelt ein entsprechendes Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Zu allen hier aufgeführten Neuerungen/ Hinweisen finden Sie hier weiterführende Informationen in den FAQ des Ministeriums für Bildung, die regelmäßig aktualisiert werden.

Weiter gilt wie bisher: Der Nachweis über das negative Testergebnis ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests der positiv getesteten Person aufzubewahren und auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Hinweis: Wird stattdessen ein negatives Testergebnis eines PCR-Testes vorgelegt, so ist auch dieses natürlich zu akzeptieren.

Wird kein Test durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführt, können die Betroffenen nach Ablauf von 10 Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen.

Hinweis für Geschwisterkinder: Geschwisterkinder sind Hausstandsangehörige i.S.d. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 AbsonderungsVO. Die Regeln für Haushaltsangehörige gelten daher entsprechend. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/uebersicht-quarantaene-und-einreise/absonderung-und-quarantaeneregelungen/.

Hinweis für Hort-Kinder: Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann das Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der AbsonderungsVO weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Wenn die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden. Tritt ein Infektionsfall in der Hortbetreuung auf, gelten die Absonderungsregeln für Kindertagesstätten wie oben beschrieben.

TESTMÖGLICHKEITEN FÜR KINDER IN KINDERTAGESSTÄTTEN

Covid-Test

Das Land unterstützt die Möglichkeit, Kinder in der Kindertagesstätte testen zu lassen.
Für Träger von Kindertagesstätten gibt es die Möglichkeit der Kooperationen mit Teststellen im Rahmen des Projektes „Testen für Alle“. Das Einverständnis der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten vorausgesetzt, können die Kinder so unkompliziert durch geschultes Personal in der Kita oder im näheren Umkreis getestet werden.

Die Abrechnung erfolgt zwischen der Teststelle und der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Teststelle muss „professional use Tests“ einsetzen, welche auf der Seite des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gelistet und vom Paul-Ehrlich-Institut evaluiert sind. Dem Träger entstehen keine Kosten.

Weitere Informationen und geeignete Teststellen finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/testen/.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Die Durchführung dieser Tests ist freiwillig. Das Einverständnis der Eltern ist dafür zwingend notwendig.
  • Dieses Angebot gilt ausschließlich für Kinder.
  • Die Durchführung der Tests erfolgt durch Personal, das für die Testungen von Kindern speziell geschult ist.
  • Soweit der Träger als Arbeitgeber zur Bereitstellung von Tests für (insbesondere) nicht geimpftes/genesenes Personal verpflichtet ist, darf hierfür nicht auf das allgemeine Testangebot für Bürgerinnen und Bürger verwiesen werden.

Neue Regelungen durch die seit 14.01.21 gültige CoBeLVO – Was hat sich geändert?

Corona

Die Entwicklung der Erkrankungen mit dem Coronavirus bleibt auch in den Kitas weiterhin dynamisch. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in seinem Rundschreiben vom 17. Januar 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern in Kindertagestätten über neue Regelungen bzw. Konkretisierung bestehender Regelungen informiert.

  • Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)
  • Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita
  • Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege
  • Hinweis für Hort-Kinder

Die Punkte aus dem Schreiben wollen wir auch in unserem Newsletter erneut aufgreifen.

Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)

Maskenpflicht und 3G

Für alle erwachsenen und jugendlichen Personen, gelten weiterhin innerhalb der Einrichtung sowohl die Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 als auch als die 3G-Regelung gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 der 29. CoBeLVO, wenn der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Kita nicht Teil der Hol- und Bringsituation ist. Das heißt, nur wer getestet, genesen oder geimpft ist (3G-Regelung), darf sich mit Maske in den Räumlichkeiten der Kita aufhalten. Das gilt ausdrücklich auch für Eingewöhnungen. Hier ist die einzige Ausßnahme der Maskenpflicht die Interaktion mit dem einzugewöhnenden Kind, wenn dies situationsbedingt erforderlich ist. Für die konkrete Gestaltung der Eingewöhnung waren bisher und sind auch weiterhin der Träger und die Kita-Leitung vor Ort zuständig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Eingewöhnung ergibt sich aus der CoBeLVO nicht. Auch im Übrigen (Hort-Kinder, Personal) bleiben die Regelungen zur Maskenpflicht im § 15 der CoBeLVO unverändert gültig. Die 3G-Regelung betreffend das Personal ergibt sich weiterhin aus § 28b IfSG.

Neu: Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte

Die Ausnahmeregelung zum Überschreiten der Maximalzeit beim Einsatz von Vertretungskräften wird wieder in die CoBeLVO aufgenommen. (§ 15 Abs. 4 der 29. CoBeLVO – neu). Die Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte gilt erneut bis 28. Februar 2022. Folglich werden Vertretungszeiten, die seit dem 16. März 2020 geleistet wurden, nicht auf die maximale Dauer von 6 Monaten angerechnet.

Neu: Wahlen im Landeselternausschuss bzw. den Stadt- und Kreiselternausschüssen

In § 15 Abs. 5 der 29. CoBeLVO ist die Regelung aufgenommen, dass die Vollversammlung des Landeselternausschusses (LEA) zur Wahl des LEA-Vorstandes (vgl. § 14 Abs. 2 KiTaGEMLVO) – unter Aussetzung der Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO – ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass diese Wahl im Moment nicht stattfinden kann. Entsprechend gilt diese Regelung auch für ggf. noch ausstehende Wahlen (Vorstand & Delegierte) in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüssen. Auch diese können derzeit nicht stattfinden. Die Aussetzung gilt bis auf Weiteres. Sobald es die Coronalage wieder zulässt, wird diese Ausnahmeregelung durch Änderung der CoBeLVO ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden. Darüber wird das Landesamt zu gegebener Zeit informieren. Weiter ist ausdrücklich geregelt, dass die Wahlen in den Kreis- und Stadtelternausschüssen unverzüglich nach Erklärung des außer Kraft Tretens der Aussetzung nachzuholen sind.

Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita

Landesregelungen in der Absonderungsverordnung

Tritt in der Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege Ihres Kindes eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 statt, müssen sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist in Absonderung (Quarantäne) begeben. Natürlich gilt das auch für deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen. Vgl. hierzu § 3 Abs. 2 der am 14. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ (Absonderungsverordnung). Die Absonderung kann bereits nach dem 5. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person durch einen negativen PCR- oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests beendet werden. Weiter gilt wie bisher: Bewahren Sie den Nachweis über das negative Testergebnis ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des PCR-Tests oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests der positiv getesteten Person auf. Diesen müssen Sie auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorlegen. Wird kein PCR-Test oder ein durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest durchgeführt, können die betroffenen Kinder und das betroffene Personal nach Ablauf von 10 Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen. Eine Übersicht der Teststellen in Rheinland-Pfalz finden Sie unter nachfolgen[1]dem Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/.

Bundeseinheitliche Regelungen zu Absonderung/Quarantäne: Wer muss sich als Kontaktperson nicht absondern?

Die genannten Landesregelungen zur Absonderung werden durch die bundeseinheitlichen Regelungen zu den Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen in Landesregelungen modifiziert. Die neue „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (kurz: Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) wurde am 14. Januar 2022 verkündet und ist am 15. Januar in Kraft getreten.

Müssen sich alle Kontaktpersonen unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status bei Auftreten eines Falles absondern?

Nein.

  • Geboosterte Kontaktpersonen müssen nicht in Absonderung.

Auch:

  • frisch doppelt Geimpfte (bis 3 Monate nach der Zweitimpfung),
  • frisch Genesene (bis 3 Monate nach Genesung) und
  • geimpfte Genesene
  • mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind

(Personen, die „den Geboosterten“ gleichstehen) müssen nicht in die Absonderung.

Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege

Für die Kindertagespflege gelten die Regelungen der CoBeLVO zu Maskenund 3G-Pflichten weiterhin entsprechend. Die Maskenregelung für Hort-Kinder in der Kita findet hingegen keine Anwendung in der Betreuung von schulpflichtigen Kindern in der Tagespflege. Die Regelungen zum Kontaktpersonenmanagement wie unter 2) dargestellt, finden auf die Tagespflege unmittelbar und vollständig Anwendung.

Hinweis für Hort-Kinder

Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann Ihr Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der AbsonderungsVO weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests gem. § 2 a AbsonderungsVO negativ waren. Ein PCR-Test für den Besuch des Horts ist nicht notwendig. Sofern die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden.