NEUER VORSTAND DES KEA NR GEWÄHLT

Presse

Am 9. Dezember 2021 wurde bei der Vollversammlung des Kreiselternausschusses Neuwied (KEA NR) in der Wiedparkhalle in Neustadt (Wied) ein neuer KEA-Vorstand mit 18 Mitgliedern für die nächsten zwei Jahre gewählt.

Der KEA besteht aus Elternvertreter*innen, die Kinder im tagesbetreuungsfähigen Alter mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreisjugendamtsbezirk Neuwied haben. Der KEA versteht sich als Ansprechpartner für die verschiedenen Elternausschüsse aus den Kindertagesstätten, die Eltern, die Kitas, die Träger und auch für das Kreisjugendamt und setzt sich so für die Interessen der Kinder im Kreis ein. Das Motto des KEA NR ist daher: „Wir machen uns für die Kleinen stark.“. Landrat Achim Hallerbach begrüßte die anwesenden Delegierten der Kindertagesstätten sowie den amtierenden Vorstand des KEA. Er erklärte die Wichtigkeit des KEA und bedankte sich für die gute Zusammenarbeit in den zurückliegenden zwei Jahren. Im Anschluss stellte der Vorsitzende, Christoph Zimmer, die bisherige Arbeit des KEA vor und zeigte die Planungen für die Zukunft auf. So steht neben dem weiteren Ausbau des Kita-Netzwerks in den Verbandsgemeinden u. a. auch eine bessere Verfügbarkeit von Inklusionsfachkräften auf der Agenda des KEA NR, um Kindern mit sozialemotionalen oder körperlichen Beeinträchtigungen eine wohnortnahe Betreuung zu ermöglichen.

Nach der Wahl des neuen KEA-Vorstandes wurden Delegierte und Ersatzdelegierte für den Landeselternausschuss (LEA RLP) gewählt. Der neue KEA-Vorstand fand sich im Anschluss an die Vollversammlung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

Christoph Zimmer wurde hierbei als Vorsitzender bestätigt und wird zukünftig von Dominic Wittekindt als Stellvertreter unterstützt. Der neue KEA-Vorstand aus alten und neuen Mitgliedern freut sich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit allen Akteuren und steht für Fragen und Anregungen immer gerne zur Verfügung.

E-Mail: kontakt@kea-nr.de

KEA NR
Mitglieder im KEA NR (v.l.n.r.): Vera Burkard, Karola Stümper, Mandy Horn, Katharina Adendorf, Alexandra Stinner, Kerstin Wiertalla, Daniela Decker, Michael Freund, Christoph Zimmer, Linda Zech, Dominic Wittekindt, Svenja Mertensacker, Nadine Lincke, Yvonne Hoß, nicht im Bild: Marina van Berk, Yvonne Heider, Anja Reents, Sebastian Runkel

VERSCHÄRFUNG DER CORONA-MASSNAHMEN IN KITAS

Corona

Aufgrund der weiterhin dynamischen Entwicklung der aktuellen Corona-Lage hat die Landesregierung weitere Verschärfungen mit der 29. CoBeLVO ab 4. Dezember 2021 umgesetzt.

Vorab möchte wir Sie über die Anpassungen in § 15 (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) der 29. CoBeLVO informieren.

Die Folgenden Punkte bzw. Regelungen haben sich geändert:

  • Testpflicht in Kita-Einrichtungen
  • Maskenpflicht wird verschärft
  • 3G-Regel bei der Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung
  • Abweichungen von der Konzeption

Testpflicht für Kita-Einrichtungen

Die Testpflicht für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die nicht geimpft oder genesen sind und die sich über die Hol- und Bringsituation hinaus in der Kita aufhalten, bleibt bestehen.

Hinweis:

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in der Hol- und Bringsituation keine Unterscheidung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften gemacht werden darf.

Maskenpflicht wird verschärft

Die Maskenpflicht wird verschärft. Sie gilt nunmehr für alle Jugendlichen und Erwachsenen – also auch für das gesamte Personal – während des Aufenthaltes innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung. Dies gilt unabhängig von der Einhaltung von Abständen. Lediglich in der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden. Maskenpausen, etwa auch zur Nahrungsaufnahme, sind natürlich möglich. Hier muss dann jedoch der Abstand gewahrt werden.

Regelungen für Hort-Einrichtungen

Neu bei der Maskenpflicht kommt hinzu, dass im Rahmen der Betreuung von Schulkindern (Hort) in den Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht für diese Kinder sowie für das sie betreuende Personal gilt. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern.

Soweit durch das Tragen der Maske die pädagogische Interaktion im Einzelfall nicht durchführbar wird, kann die Maske natürlich abgenommen werden.

Hinweis:

Nicht schulpflichtige Kinder bleiben weiterhin von der Maskenpflicht ausgeschlosssen.

3G-Regel bei der Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung

Die Durchführung von Zusammenkünften im Bereich der Elternmitwirkung wird auf Grund der aktuellen Infektionslage ebenfalls explizit neu geregelt. Für Elternversammlungen und die Wahlen der Mitglieder des Elternausschusses (EA), der Delegierten/Ersatzdelegierten für die Kreis- und Stadtelternausschüsse, für die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse (KEA/StEA) und die entsprechenden Vorstandswahlen und die Wahlen der Delegierten/Ersatzdelegierten für den Landeselternausschuss sowie für die Vollversammlung des Landeselternausschusses (LEA) und die Wahl des Vorstandes, gelten:

  1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1;
  2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2;
  3. die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
    mit der Maßgabe, dass der Testnachweis auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines selbst mitgebrachten PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), durchgeführt werden kann. Der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst beschafften Selbsttest erbracht werden kann.

Hinweis:

Damit gilt bei allen Wahlen (EA, KEA, LEA) die 3G-Regel. D. h. für ungeimpfte/nicht genesene Teilnehmende bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten, einen Testnachweis zu erbringen:

  • Es kann ein PoC-Antigentest mit einer Geltungsdauer von 24 h in einer Teststelle gemacht werden. Im Rahmen des „Testens für Alle“ entstehen hier keine Kosten.
  • Auch kann ein Selbsttest, etwa aus dem Drogeriemarkt, zur Veranstaltung mitgebracht und vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Durchgeführte PCR-Tests sind selbstverständlich ebenso zulässig und haben eine Geltungsdauer von 48 h.

Die Kreisverwaltung kann, insofern keine PoC-Antigentests direkt vor Ort zur Verfügung gestellt werden, festlegen, dass eine Testung auf Basis von Selbsttests aus Drogeriemärkten unter Aufsicht durchzuführen ist.

Der Selbsttest muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet sein.

Die Vorschriften gelten entsprechend für die Durchführung von Sitzungen des Kita-Beirates in Präsenz.

Für die Kindertagespflege gelten die Vorgaben zu Masken- und Testpflichten entsprechend. Jedoch gilt hier für die betreuten Kinder unabhängig von einer Schulpflicht keine Maskenpflicht.

Abweichungen von der Konzeption

Wie bisher ist es für die Kitas möglich, Abweichungen von der Konzeption im Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Kita-Leitung, Elternausschuss) umzusetzen, soweit damit keine Einschränkungen der Betreuungsumfänge einhergehen.

Hinweis:

Im Einvernehmen“ bedeutet an dieser Stelle, dass Träger, Kita-Leitung und EA die Maßnahmen nur gemeinsam beschließen können. Ein Mehrheitsbeschluss oder Vorgabe des Trägers ist nicht möglich.

Zusätzlich soll den nach den infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden / Gesundheitsämter) ermöglicht werden, organisatorische Maßnahmen im Rahmen von Verfügungen, zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz zur Aufrechterhaltung des Regelbetriebs umzusetzen.

Unter „organisatorische Maßnahmen“ fallen etwa konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen in Kohorten, die aber nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen müssen. So kann ein (teil-)festes Angebot beispielsweise die Gruppen einer Etage oder eines Gebäudeflügels meinen. Ziel wäre es unter diesen Umständen, die Zahl der Durchmischungen zu reduzieren, gleichzeitig aber die notwendige Flexibilität zu erhalten, um den Regelbetrieb sicherstellen zu können. Zugunsten der Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen kann das Betreuungsangebot in den Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden.

Hinweis:

Ein Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung kann den Spielraum für Maßnahmen bieten, um auch Einschränkungen des Betreuungsangebots in den Bring- und Holzeiten zu ermöglichen. Wenn eine entsprechende Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung erlassen wird, ist die konkrete Ausgestaltung jedoch auch weiterhin in der jeweiligen Einrichtung nur durch das Einvernehmen der Beteiligten vor Ort (Träger, Kita-Leitung, Elternausschuss) möglich.